Satzung

VEREINSSATZUNG

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Freundeskreis UNABHÄNGIGER Defi-Patienten e.V.“
(2)    Er hat seinen Sitz in Remseck am Neckar (Ortsteil Aldingen).
Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart in das Vereinsregister eingetragen.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2     Zweck, Ziel, Zugehörigkeit und Datenschutz

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke und die Förderung der Bildung.
(2)     Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch Selbsthilfe von Herz-Patienten mit ICD (Implantierbare Cardioverter Defibrillator) und deren Angehörigen in Form von regelmäßigen Gruppentreffen, Informationsveranstaltungen mit Gastreferenten, Kardiologen und Klinikärzten rund ums Thema Herz und ICD, sowie der gemeinsame Besuch von Vorträgen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Herzerkrankungen.
(3)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch     unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5)    Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassistischer Art sind im Verein ausgeschlossen.
(6)    Die Erfassung, Weitergabe, Veröffentlichung und Speicherung der Daten von Mitgliedern als auch von Defi-Patienten und deren Angehörige ohne Mitgliedschaft, erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 3     Mitgliedschaft

(1)    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Teilnehmern / Patienten ohne Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie diese Satzung anerkennt.
(2)    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein. Das Antragsformular erhält jede Person vor Ort bei den monatlichen Gruppentreffen oder von den Vorsitzenden auf Anfrage auf dem Postweg.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Sie braucht nicht begründet zu werden.
(3)    Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung des Vereinszweckes.
Es unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen des Vereins.
(4)    Personen im Alter von 14 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Jugendliche. Ihre Aufnahme erfolgt durch Antrag eines vom Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Aufnahmeantrages.
(5)    Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt aus dem Verein
– Ausschluss aus dem Verein oder
– durch Tod.

§ 4     Beiträge

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenfrei.
(2)    Der Verein trägt sich durch Spendengeber aus Handel, Gewerbe, Industrie sowie private Förderer
(3)    Geldspenden werden nur als Überweisungsgutschriften auf das Konto des Vereins akzeptiert. Sachspenden werden persönlich entgegengenommen. Eine Spendenbescheinigung  im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des    Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder    Vermögensmassen wird sowohl für Geld als auch für Sachspenden ausgestellt. Bei Spenden sind die Zuwendungsbestätigungen (Spendenbestätigungen) vom 1. Vorsitzenden und vom    Kassierer gemeinsam zu unterschreiben. Im Vertretungsfalle vom 2. Vorsitzenden und dem Kassierer (ggf. seinem Stellvertreter).

§ 5     Ehrungen

(1)    Mitglieder, die ab dem 18. Lebensjahr ununterbrochen seit 25 Jahren dem Verein angehören, erhalten die goldene Ehrennadel des Vereins.
(2)    Bei unterbrochener Mitgliedschaft gilt für die Ehrungen das Datum des Wiedereintritts.
(3)    Personen, die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder besonders geehrt werden.
(4)    Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen für den Verein auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.
(5)    Mitglieder, die eine Ehrung nicht angenommen haben, können nicht mehr geehrt werden.

§ 6     Austritt

(1)    Die Vereinsmitgliedschaft kann jederzeit beendet werden. Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Vereinsgeschäftsjahres wirksam. Sie ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlöschen alle Rechte an der Mitgliedschaft.
(2)    Mitglieder, welche Ämter betreut haben, haben vor ihrem Ausscheiden Rechenschaft     abzulegen.

§ 7     Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste

(1)    Der Ausschluss kann erfolgen bei
– vereinsschädigendem Verhalten oder grobem Vergehen gegen die Vereinsinteressen
– unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereins.
(2)    Der Ausschluss wird durch den Vorstand mehrheitlich beschlossen. Gegen diesen Beschluss ist Berufung bei der nächste Hauptversammlung zulässig.
(3)    Der Beginn des Ausschlussverfahrens wird dem Auszuschließenden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, bekannt gegeben. Von dem Zeitpunkt an, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitgliedes im Verein. Insbesondere hat er sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden, Dateien und Kassen des Vereins an den 1.Vorsitzenden     herauszugeben.

§ 8     Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder sind:
a) Förderung der in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze
b) Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung

§ 9     Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Der Erweiterte Vorstand
(3) Die Mitgliederversammlung

§ 10     Der Vorstand

(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, denen der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Kassierer/in angehören. Über eine Erweiterung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden    Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
5. Rechnungsbelegung
6. Terminplanung der Gruppentreffen
7. Abschluss und Kündigung von Werbeverträgen o.ä.
8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4)    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei Mitgliedern des Vorstandes (bei Erweiterung des Vorstandes mindestens. 70%) anwesend sind.
(5)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6)    Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind     schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 11     Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Ehrenvorsitzenden (nur der Gründer des Vereins) und dem Schriftführer.
(1)    Der Ehrenvorsitzende hat die Aufgabe, den Verein  in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und ist bei Entscheidungen voll stimmberechtigt. Zudem moderiert und leitet er die monatlichen Gruppentreffen in der Funktion als Gruppensprecher.
(2)    Der Schriftführer/in ist bei Entscheidungen voll stimmberechtigt.

§ 12     Mitglieder / Hauptversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung / Hauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Brief, E-Mail, persönlicher Aushändigung oder bei den monatlichen Gruppentreffen) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder dem auf einer Empfangsbestätigung aufgeführtem Datum. Das     Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse/Mailadresse gerichtet ist.
(4)    Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören dürfen, um die Buchprüfung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen, über das Ergebnis vor der     Mitgliederversammlung zu berichten und beantragt/en bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die/ihre Wahl erfolgt im Zuge der Vorstandswahlen durch die Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Wiederwahl ist zulässig. Der/die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse und die dazugehörigen Belege des Vereins zu überprüfen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
1. Aufgaben und Orientierung des Vereins
2. Satzungsänderungen
3. Spendengewinnung
4. Auflösung des Vereins
(5)    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei minderjährigen Mitgliedern ist der gesetzliche Vertreter stimmberechtigt.
(6)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7)    Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse sind klar und eindeutig wiederzugeben. Die Niederschrift ist den Mitgliedern in den Gruppentreffen zur Einsicht ausgelegt.

§ 13     Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1)    Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann  in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14    Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 15     Auflösung des Vereins

(1)    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung  in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
(2)    Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach § 14 Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben     Tagesordnung einzuberufen. Die erneute Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag erfolgen.
(3)    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(4)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutschen Herzstiftung e.V. Vogtstraße 50, 60322 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am  28.09.2014 erstellt und beschlossen